AGB

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB)

 Allge­meine Verkaufs- und Liefer­be­din­gungen der

 AC DITTER GmbH Hausa­cher Strasse 21, 77716 Haslach

Stand: 08.08.2024

 Geltungs­be­reich

Nachste­hende Bedin­gungen gelten nur gegen­über Unter­neh­mern, juris­ti­schen Personen

des öffent­li­chen Rechts oder einem öffent­lich recht­li­chen Sonder­ver­mögen.

I. Anwen­dung

  1. Aufträge werden erst durch die Auftrags­be­stä­ti­gung des Liefe­rers verbind­lich. Änderungen und Ergän­zungen sollen in Textform erfolgen. Alle Angebote sind freiblei­bend, so- weit sie nicht als Festan­ge­bote bezeichnet sind.
  2. Diese Bedin­gungen gelten bei ständigen Geschäfts­be­zie­hungen auch für künftige Ge- schäfte, bei denen nicht ausdrück­lich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem früher vom Lieferer bestä­tigten Auftrag zugegangen sind.
  3. Geschäfts­be­din­gungen des Bestel­lers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferer ausdrück­lich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestim­mungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedin­gungen hiervon nicht berührt.

II. Preise

  1. Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließ­lich Fracht, Zoll, Einfuhr­ne­ben­ab­gaben und Verpa­ckung zuzüg­lich Mehrwert­steuer in gesetz­li­cher Höhe.
  1. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die verein­barten Preise zum Ausgleich verän­derter Kosten anzupassen, insbe­son­dere bei Änderung von gesetz­li­chen Vorschriften, Arbeits- und Materi­al­kosten, Kosten von Energie und Trans­port. Die Preis­er­hö­hung wird mit der schrift­li­chen Mittei­lung von AC DITTER über die Preis­än­de­rung (Erhöhung oder Reduk­tion) wirksam. Die Preis­än­de­rung erfolgt nur in dem Maße, wie sich die Kosten­än­de­rung für das betref­fende Kosten­ele­ment auf die Kosten­än­de­rung des gesamten Produktes bezogen auf den Zeitraum zwischen Abschluss der Liefer­ver­ein­ba­rung und Liefe­rung des Produktes auswirkt.
  1. Ist die Abhän­gig­keit des Preises vom Teile­ge­wicht verein­bart, ergibt sich der endgül­tige Preis aus dem Gewicht der freige­ge­benen Ausfall­muster.
  1. Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschluß­auf­trägen) nicht an vorher­ge­hende Preise gebunden. Der Lieferer wird den Besteller unver­züg­lich benach­rich­tigen, wenn ein Fall höherer Ge- walt, wie in Absatz 1 ausge­führt, eintritt. Er hat Beein­träch­ti­gungen des Bestel­lers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Heraus­gabe der Formen für die Dauer der Be-hinde­rung.

III. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Die Liefe­rungen bleiben Eigentum des Liefe­rers bis zur Erfül­lung sämtli­cher dem Lieferer gegen den Besteller zuste­hender Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für beson­ders bezeich­nete Forde­rungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbe­hal­tene Eigentum an den Liefe­rungen (Vorbe­halts­ware) als Siche­rung für die Saldorech­nung des Liefe­rers. Wird im Zusam­men­hang mit der Bezah­lung des Kaufpreises eine wechsel­mä­ßige Haftung des Liefe­rers begründet, so erlischt der Eigen­tums­vor­be­halt nicht vor Einlö­sung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenem.
  1. Eine Be- oder Verar­bei­tung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluß des Eigen­tums­er­werbs nach § 950 BGB im Auftrag des Liefe­rers; dieser wird entspre­chend dem Verhältnis des Netto-Faktu­ren­werts seiner Ware zum Netto-Faktu­ren­wert der zu be- oder verar­bei­tenden Ware Mitei­gen­tümer der so entstan­denen Sache, die als Vorbe­halts­ware zur Sicher­stel­lung der Ansprüche des Liefe­rers gemäß Absatz 1 dient.
  1. Bei Verar­bei­tung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestim­mungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Mitei­gen­tums­an­teil des Liefe­rers an der neuen Sache nunmehr als Vorbe­halts- ware im Sinne dieser Bedin­gungen gilt.
  1. Die Weiter­ver­äu­ße­rung der Vorbe­halts­ware ist dem Besteller nur im gewöhn­li­chen Geschäfts­ver­kehr und unter der Bedin­gung gestattet, dass er mit seinen Kunden eben- falls einen Eigen­tums­vor­be­halt gemäß den Absätzen 1 bis 3 verein­bart. Zu anderen Ver- fügungen über die Vorbe­halts­ware, insbe­son­dere Verpfän­dungen und Sicher­heits­über­eig­nung, ist der Besteller nicht berech­tigt.
  1. Für den Fall der Weiter­ver­äu­ße­rung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfül­lung sämtli­cher Ansprüche des Liefe­rers, die ihm aus der Weiter­ver­äu­ße­rung entste­henden Forde­rungen und sonstigen berech­tigten Ansprü­chen gegen seine Kunden mit allen Neben­rechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Liefe­rers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unver­züg­lich alle Auskünfte zu geben und Unter­lagen auszu­hän­digen, die zur Geltend­ma­chung der Rechte des Liefe­rers gegen­über den Kunden des Bestel­lers erfor­der­lich sind.
  1. Wird die Vorbe­halts­ware vom Besteller nach Verar­bei­tung gemäß Absatz 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiter­ver­äu­ßert, so gilt die Abtre­tung der Kaufpreis­for­de­rung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungs­wertes der Vorbe­halts­ware des Liefe­rers.
  1. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicher­heiten dessen Gesamt­for­de­rungen um mehr als 10%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestel­lers insoweit zur Freigabe von Siche­rungen nach Wahl des Liefe­rers verpflichtet.
  1. Pfändungen oder Beschlag­nahme der Vorbe­halts­ware von dritter Seite sind dem Lieferer unver­züg­lich anzuzeigen. Daraus entste­hende Inter­ven­ti­ons­kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestel­lers, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
  1. Falls der Lieferer nach Maßgabe vorste­hender Bestim­mungen von seinem Eigen­tumsvor- behalt durch Zurück­nahme von Vorbe­halts­ware Gebrauch macht, ist er berech­tigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder verstei­gern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbe­halts­ware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchs­tens jedoch zu den verein­barten Liefer­preisen. Weiter­ge­hende Ansprüche auf Schaden­er­satz, insbe­son­dere entgan­genen Gewinn, bleiben vorbe­halten.

IV. Zahlungs­be­din­gungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in € (EURO) ausschließ­lich an den Lieferer zu leisten.
  2. Falls nicht anders verein­bart, ist der Kaufpreis für Liefe­rungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto inner­halb 14 Tagen (einge­hend auf das Konto des Liefe­rers) so- wie ohne Abzug inner­halb 30 Tagen (einge­hend auf das Konto des Liefe­rers) nach Rechnungs­datum. Eine Skonto­ge­wäh­rung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrit­tigen Rechnungen zur Voraus­set­zung. Für eventu­elle Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt.
  3. Bei Überschrei­tung des verein­barten Zahlungs­ter­mins werden Zinsen in Höhe des gesetz­li­chen Zinssatzes von 8 Prozent­punkten über dem jewei­ligen Basis­zins­satz der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedri­geren Schadens vorbe­halten.
  4. Die Ableh­nung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbe­halten. Schecks und redis­kont­fä­hige Wechsel werden nur erfül­lungs­halber angenommen, sämtliche damit verbun­denen Kosten gehen zu Lasten des Bestel­lers.
  5. Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurück­be­hal­tungs­recht geltend machen, wenn seine Forde­rungen unbestritten oder rechts­kräftig festge­stellt sind.
  1. Die nachhal­tige Nicht­ein­hal­tung von Zahlungs­be­din­gungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kredit­wür­dig­keit des Bestel­lers begründen, haben die sofor­tige Fällig­keit aller Forde­rungen des Liefe­rers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berech­tigt, für noch offen­ste­hende Liefe­rungen Voraus­zah­lungen zur verlangen sowie nach erfolg­losem Ablauf einer angemes­sener Frist vom Vertrag zurück­zu­treten.

V. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einma­lige Bemus­te­rung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbei­tungs­vor­rich­tungen sowie für vom Besteller veran­laßte Änderungen. Kosten für weitere Bemus­te­rungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.
  2. Sofern nicht anders verein­bart, ist und bleibt der Lieferer Eigen­tümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einen von ihm beauf­tragten Dritten herge­stellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestel­lers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnah­me­ver­pflich­tungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum kosten­losen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfül­lung einer dem Besteller zugesi­cherten Ausbrin­gungs­menge erfor­der­lich sind. Die Verpflich­tung des Liefe­rers zur Aufbe­wah­rung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Liefe­rung aus der Form und vorhe­riger Benach­rich­ti­gung des Bestel­lers.
  1. Soll verein­ba­rungs­gemäß der Besteller Eigen­tümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollstän­diger Zahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbe­wah­rung zugunsten des Bestel­lers ersetzt. Unabhängig von dem gesetz­li­chen Heraus­ga­be­an­spruch des Bestel­lers und von der Lebens­dauer der Formen ist der Lieferer bis zur Beendi­gung des Vertrages zu ihrem ausschließ­li­chen Besitz berech­tigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremd­ei­gentum zu kenn- zeichnen und auf Verlangen des Bestel­lers auf dessen Kosten zu versi­chern.
  1. Bei bestel­ler­eigenen Formen gemäß Absatz 3 und/oder vom Besteller leihweise zur Verfü­gung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Liefe­rers bezüg­lich Aufbe­wah­rung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angele­gen­heiten. Kosten für die Wartung und Versi­che­rung trägt der Besteller. Die Verpflich­tungen des Liefe­rers erlöschen, wenn nach Erledi­gung des Auftrages und entspre­chender Auffor­de­rung der Besteller die Formen nicht binnen angemes­sener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertrag­li­chen Verpflich­tungen nicht in vollem Umfange nachge­kommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurück­be­hal­tungs­recht an den Formen zu.

VI. Materi­al­bei­stel­lungen

  1. Werden Materia­lien vom Besteller gelie­fert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemes­senen Mengen­zu­schlag von mindes­tens 5% recht­zeitig und in einwand­freier Beschaf­fen­heit anzulie­fern.
  2. Bei Nicht­er­fül­lung dieser Voraus­set­zungen verlän­gert sich die Liefer­zeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entste­henden Mehrkosten auch für Ferti­gungs­un­ter­bre­chungen.

VII. Erfül­lungsort und Gerichts­stand

 

  1. Erfül­lungsort ist der Ort des Liefer­werkes.
  2. Gerichts­stand ist nach Wahl des Liefe­rers dessen Firmen­sitz oder der Sitz des Bestel­lers auch für Urkunden‑, Wechsel- und Scheck­pro­zesse.
  3. Es gilt ausschließ­lich deutsches Recht. Die Anwen­dung des Überein­kom­mens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den natio­nalen Waren­kauf (BGB 1989 S. 586) für die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land (BGB 1990 S. 1477) ist ausge­schlossen.